Der exakte Wortlaut unserer Vereinssatzung
Name, Sitz, Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 1
Der „Traditionell Jazz Klub Wuppertal e.V.“ mit Sitz in 42277 Wuppertal ( Barmen ), Feldstr. 31, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „STEUERBEGÜNSTIGTE ZWECKE“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die kulturelle Belebung und Unterstützung der Jazzszene in Wuppertal und Umgebung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege der Musik und des Liedgutes im traditionellen Jazzbereich. Der Verein bietet auch Nichtmitgliedern Referate über die unterschiedlichen Stilrichtungen. Er erstrebt Schwerpunkte in die Jugend- und Nachwuchsarbeit auf diesem Gebiet und organisiert alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen. Er schließt evtl. Studienfahrten ebenso ein, wie Beteiligungen an Veranstaltungen und Kontakte zu anderen Jazzklubs.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Trägerverein Immanuelskirche eV, Wuppertal – Barmen, Steuernr. 131/413/0608, Datum des Bescheides 20.12.1995, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Alternativ zu § 5 kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden ( § 61, Abs. 2 AO ), so kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbildung in Betracht: „Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.“
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2000.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. (2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigen einer Klubkarte. (3) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung; b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluß eines Quartals zulässig ist; c) durch Ausschluss aus dem Verein. d) durch Streichung aus der Mitgliederliste als Alternative. (4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss.
(5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit 6 Monatsbeiträgen in Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung ( incl. Mahngebühren ) durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten – von der Absendung der Mahnung – an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds – voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: (1) Der Vorstand (2) Die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Die Leitung des Vereins, die Vermögensverwaltung und die Erledigung aller geschäftlichen Angelegenheiten obliegt dem Vorstand. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes währens der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Die Wahl erfolgt auf Antrag geheim und mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstand gehören an: Erster Vorsitzender Zweiter Vorsitzender Kassenwart
(2) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. (3) Die Verteilung von Ehrenämtern wird vom Vorstand geregelt.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung ( alternativ entsprechend moderner Telekommunikation ) einzuberufen. Es genügt die Absendung ohne besonderen Nachweis an die letztbekannte Adresse.
(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr, b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, c) Wahl des Vorstandes, d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszweckes der Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden bewusst niedrig gehalten. Mit DM 15,00 Quartals-beitrag, der aber für das gesamte Jahr im Voraus eingezogen wird. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen. Im Ein – und Austrittsjahr ist jeweils mindestens ½ Jahresbeitrag fällig.
Änderung gemäß MV vom 16.01.2001: Nach Einführung des € als einzig gültigem Zahlungsmittel wird der Monatsbeitrag auf € 3,00 = € 36,00 Jahresbeitrag ab dem 01.01.2002 umgestellt.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. (2) Alsdann tritt § 5 in Kraft.
§ 13 Vereinseigentum
Das Vereinseigentum, sowie evtl. Leih- und Mietsachen unterliegen der Versicherungspflicht.
Festgestellt am 04. August.2000, erweitert am 16.Januar 2001 .
Anhang zu den Satzungen vom 04. August 2000 1. Nachtrag zu § 11 am 16. Januar 2001
Aufgrund der in der Mitgliederversammlung am 18. Juli 2002 einstimmigen Annahmen wurden folgende Paragraphen geändert/ergänzt:
§ 7 Mitgliedschaft
( 3 b) Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss eines Quartals zulässig ist, und bis zum 15. des Quartalsmonatsende eingegangen sein muss.
§ 11 Mitgliedsbeiträge ( 2. Änderung/Nachtrag )
Bei Austritt aus dem Klub nicht verbrauchte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
Wuppertal, den 18. Juli 2002
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